FRAGEN ZUR PFLEGE

Im Folgenden haben wir für Sie bereits die häufigsten Fragen rund um die Pflege zusammengetragen und beantwortet. Doch – nichts geht über ein persönliches Gespräch.

Daher freuen wir uns auf Ihren Anruf, auf Ihre Fragen und ein persönliches Kennenlernen! Rufen Sie uns an und vereinbaren einen individuellen und unverbindlichen Beratungstermin mit uns!

 

Sie möchten lieber das wir Sie kontaktieren? Auch das ist möglich. Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten, wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

A

Antrag auf Pflegegrad – wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Die Beantragung eines Pflegegrades erfolgt bei der Pflegekasse. Die Pflegekassen sind bei den jeweiligen Krankenkassen angesiedelt, sodass sich der Ablauf je nach Versicherungsart (privat oder gesetzlich) geringfügig unterscheidet.

 

Die Antragstellung kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen und sowohl durch die Betroffenen selbst wie auch durch eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgen.

 

Bei gesetzlich Versicherten wird daraufhin der Medizinische Dienst (MDK) mit einer Begutachtung beauftragt, bei privat Versicherten erfolgt diese Begutachtung durch die Firma Medicproof und bei knappschaftlich Versicherten durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD).

 

Der schriftliche Bescheid über das Ergebnis der Begutachtung muss dem Antragsteller spätestens 25 Werktage nach Antragstellung zugestellt werden.

B

Begutachtung durch den MDK – Was muss man wissen?

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in der Wohnung des Betroffenen oder bei stationärer Unterbringung in der jeweiligen Einrichtung.

 

Hilfreich ist es, wenn zur Begutachtung Angehörige oder eine betreuende Person mit anwesend ist, die unter Umständen Ergänzungen zu den individuellen Beeinträchtigungen machen kann. Insbesondere dann, wenn diese geistiger oder psychischer Natur sind.

 

Die folgenden sechs Lebensbereiche (Module) werden bei der Begutachtung besonders berücksichtigt:

 

Modul 1 – Mobilität (körperliche Beweglichkeit), mit 10 % der Gewichtung

 

Modul 2 – kognitive und kommunikative Fähigkeiten, gemeinsam mit Modul 3 mit 15 % der Gewichtung

 

Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, gemeinsam mit Modul 2 mit 15 % der Gewichtung

 

Modul 4 – Selbstversorgung, mit 40 % der Gewichtung

 

Modul 5 – Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten und therapiebedingten Problemen und Anforderungen, mit 20 % der Gewichtung

 

Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Integration), mit 15 % der Gewichtung

 

Je nach Schwere der Beeinträchtigung, in den jeweiligen Modulen werden von den Gutachtern Punkte vergeben, die anschließend in unterschiedlicher Gewichtung aufaddiert werden und einem der fünf Pflegegrade zugeteilt werden.

 

12,5 bis 26 Punkte ergeben den Pflegegrad 1.

 

27 bis 47 Punkte ergeben den Pflegegrad 2.

 

47,5 bis 69 Punkte ergeben den Pflegegrad 3.

 

70 bis 89 Punkte ergeben den Pflegegrad 4.

 

90 bis 100 Punkte ergeben den Pflegegrad 5.

 

Bei Kindern erfolgt die Begutachtung durch besonders geschulte Gutachterinnen oder Gutachter.

G

Geistige und kommunikative Fähigkeiten – Was versteht man darunter?

Bei dem Modul geistige oder kognitive Fähigkeiten und Kommunikation wird begutachtet, in wieweit sich alte oder kranke Menschen selbst verbal mitteilen können und inwieweit sie Informationen verstehen und damit adäquat verarbeiten können. Außerdem geht es um zeitliche und räumliche Orientierung und um die Fähigkeit sinnhafte Gespräche führen zu können.

Gesetz – Wo sind meine Ansprüche auf Pflegeleistungen festgelegt?

Fragen rund um die Pflege von Menschen sind im Sozialgesetzbuch geregelt (SGB).

H

Haushaltführung – Ab wann kann ich Hilfen beantragen?

Bei der Frage nach der Finanzierbarkeit einer Haushaltshilfe unterscheidet man drei mögliche Leistungsträger.

  1. Finanzierung einer Haushaltshilfe über Krankenkasse.
    Die Regelung erfolgt über § 38 SGB V. Wichtige Voraussetzungen hierbei sind, dass ein Kind im Haushalt lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dass die Haushaltsführung durch schwere Krankheit nicht möglich ist und dass im Haushalt keine weitere Person lebt, die den Haushalt weiter führen könnte.
  2. Finanzierung einer Haushaltshilfe über die gesetzliche Unfallversicherung, die Rentenversicherung oder im Rahmen der Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
    Hierbei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Leistungsübernahme durch die Krankenkasse.
  3. Finanzierung einer Haushaltshilfe über die Pflegeversicherung.
    Ansprüche aus der Pflegeversicherung sind in § 36 SGB XI geregelt. Die Kosten einer Haushaltshilfe können von der Pflegekasse übernommen werden.

L

Leistungsansprüche – Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse und welche die Pflegekasse?

Die jeweiligen Leistungsansprüche finden Sie auf der Homepage der Veedelspflege unter der Kategorie Pflegegrade erläutert.

Hier werden die einzelnen Pflegegrade und ihre Leistungen detailliert beschrieben. Alle weiteren Fragen beantworten wir Ihnen gerne telefonisch unter der Telefonnummer +49 (0) 221 278 488 71.

Leistungsansprüche – Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen?

Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie vor Antragstellung innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in die Pflegekasse einbezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

Pflegeleistungen werden bei Bewilligung eines Pflegegrades ab dem Tag der Antragstellung gezahlt.

M

MDK – Wofür steht die Abkürzung MDK?

Die Abkürzung MDK steht für den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen. Er übernimmt die Beurteilung zur Erteilung eines Pflegegrades.

Bei gesetzlich Versicherten übernimmt diese Ausgabe der Medizinische Dienst Medicproof, bei knappschaftlich Versicherten der Sozialmedizinische Dienst (SMD).

Medizinischer Dienst – Was macht der Medizinische Dienst?

Der Medizinische Dienst (MDK) wird bei gesetzlich Versicherten mit der Begutachtung zur Erteilung eines Pflegegrades beauftragt. Bei privat Versicherten erfolgt diese Begutachtung durch die Firma Medicproof und bei knappschaftlich Versicherten durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD).

Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf  die folgenden Lebensbereiche gelegt: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, die Bewältigung und der selbstständige Umgang mit krankheitsbedingten und therapiebedingten Problemen und Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte (Integration).

Je nach Schwere festgestellten Beeinträchtigung werden durch den Medizinischen Dienst Punkte vergeben, die anschließend Grundlage für die Einteilung in die jeweiligen Pflegegrade sind.

12,5 bis 26 Punkte ergeben den Pflegegrad 1.

27 bis 47 Punkte ergeben den Pflegegrad 2.

47,5 bis 69 Punkte ergeben den Pflegegrad 3.

70 bis 89 Punkte ergeben den Pflegegrad 4.

90 bis 100 Punkte ergeben den Pflegegrad 5.

Bei Kindern erfolgt die Begutachtung durch besonders geschulte Gutachterinnen oder Gutachter.

Mobilität – Was versteht man unter Mobilität?

Die Mobilität beschreibt die körperliche Beweglichkeit einer Person. Neben der Gangsicherheit werden hierbei auch allgemeine Fragen der Beweglichkeit geklärt.

Ist das Aufstehen und Umhergehen ohne Hilfe möglich? Ist das Treppensteigen möglich? etc.

P

Pflegebedürftigkeit – was versteht man per Definition darunter?

Pflegebedürftigkeit ist keine Frage des Alters und kann damit in jedem Lebensalter auftreten. Ausschlaggebend sind bestehende Beeinträchtigungen der Fähigkeiten und der Selbstständigkeit. Die Beeinträchtigungen können körperlich, geistig oder psychisch sein. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Die Schwere der Beeinträchtigungen sind vom Gesetzgeber in §15 SGB XI näher spezifiziert.

Pflegegrad – Wie werden diese unterschieden?

Die Unterscheidung erfolgt nach der Schwere der bestehenden Beeinträchtigungen. Es gibt fünf Pflegegrade, die mithilfe eines gutachterlichen Instrumentes ermittelt werden. Bitte vergleichen Sie hierzu auch unsere Ausführungen zu den einzelnen Pflegegraden.

Individuelle Frage beantworten wir Ihnen gerne auch telefonisch unter der Telefonnummer +49 (0) 221 278 488 71 oder bei einem persönlichen und kostenfreien Beratungstermin.

Pflegereform – was hat sich verändert?

Mit der Pflegereform hat sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem erweitert. Im Fokus stehen nun nicht mehr allein rein körperliche und medizinische Aspekte, sondern zudem auch psychische Erkrankungen, Demenz und alterstypische Erkrankungen.

Alles dreht sich um die Frage, ob Menschen (noch) alleine leben können, bzw. worin sie entsprechend unterstützt werden müssen, um dies zu können.

Möglichkeiten und Fähigkeiten zur sinnvollen Alltagsgestaltung fallen dabei ebenso ins Gewicht wie die selbstständige Medikamenteneinnahme, kommunikative Fähigkeiten, eine adäquate Selbstversorgung oder die Mobilität.

Somit haben Menschen die Möglichkeit früher als bisher in den Pflegestufen berücksichtigt zu werden und zudem höhere Leistungen zu erhalten.

Pflegestufe – Wie kann man eine Pflegestufe in einen Pflegegrad umrechnen?

 
Pflegestufe (alt) Pflegegrad (neu)
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 plus eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 plus eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 plus eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 plus Härtefallregelung Pflegegrad 5

S

Selbstversorgung – Wie wird diese definiert?

Die Selbstversorgung umfasst die Aspekte der Grundpflege. Im Vordergrund stehen die Möglichkeiten zur eigenen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der Haushaltsführung.

V

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Was versteht man darunter?

Bei den Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen wird vor allem auf die Möglichkeiten der sogenannten Selbststeuerung geachtet. Hierunter fällt beispielsweise der adäquate Umgang mit einer Erkrankung, im Sinne der Krankheitsverarbeitung und Krankheitsbewältigung. Weitere Aspekte können sein: (nächtliche) Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, aggressives oder autoaggressives Verhalten.